Der Beleg von [1153 oder später] wird in MHG SS XXIII1 hierher gestellt, doch Dertsch2 äußert leise Zweifel an der Zuordnung, ohne indes eine Alternative anzubieten.
Kommentar Theoretisch könnte man auch einen PersonennamenDungī(n)8 ansetzen9 (der wohl ohnehin nur als Lautvariante zuDingī(n) aufzufassen wäre10), doch liefert die Beleglage keine diese Herleitung stützenden Anhaltspunkte.