Kommentar Belege mit-i(n)- wie 1297Rohishouen oder 1361Roͤchinshouen sprechen für den Ansatz eines Personennamens auf-ī(n) und gegen die Herleitung von dem bei Kempter6 erwogenen KurznamenRōh7. Der von Dertsch8 postulierte Personenname *Rah ist mit den überlieferten Formen des Bestimmungsworts nicht vereinbar (dies gilt auch für den wohl ungenau verschrifteten ErstbelegRaͤshouen).