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Geschichte Bayerns
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Neuerscheinung: Landrecht Ludwigs des Bayern
Von: "Prof. Dr. Hans Schlosser" <Hans.Schlosser@jura.uni-augsburg.de>
Betreff: Meldung einer Publikation
Absendedatum: Tue, 16 Jan 2001 12:09:00 +0100
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Sehr geehrte Damen und Herren,
das Erscheinen der Edition eines fuer die Rechts- ebenso wie fuer die
Landesgeschichte sehr wichtigen bayerischen Rechtsbuches moechte ich
ueber den Internetknoten anmelden.
Das Buch wurde von Archivoberrat Dr. Ingo Schwab, Stadtarchiv Muenchen
(Edition) und mir (Uebersetzung und juristischer Kommentar) verfasst.
Der genaue bibliographische Titel lautet:
Hans Schlosser - Ingo Schwab, Oberbayerisches Landrecht Kaiser Ludwigs
des Bayern von 1346, Edition, Uebersetzung und juristischer Kommentar,
Boehlau Verlag Koeln-Weimar 2000, 422 Seiten, 4 s/w Abbildungen,
Gebunden, DM 98.-/sFr 89.-/oeS 715.-, ISBN 3-412-04300-1.
Zu Ihrer genaueren Information fuege ich nachfolgend
Inhaltsverzeichnis, Geleitwort des Historischen Vereins von Oberbayern
sowie das Vorwort der Autoren bei.
Mit freundlichen Gruessen
Hans Schlosser
_____________________________________________________________
Professor Dr. jur. Hans Schlosser
Juristische Fakultaet
Lehrstuhl fuer Buergerliches Recht und Rechtsgeschichte
Universitaet Augsburg
Universitaetstrasse 24
D-86159 Augsburg
Tel: +49 821 598 4575 (6)
Fax: +49 821 598 4579
mailto: hans.schlosser@jura.uni-augsburg.de
Privat/homeaddress:
Bernabeistrasse 1
D-80639 Muenchen
Tel/Fax: +49 89 17 67 65
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Inhaltsverzeichnis
Geleitwort des Historischen Vereins von Oberbayern (S. VII)
Vorwort der Autoren (S. XI)
1. Teil - Edition (Ingo Schwab)
Verzeichnis der Handschriften (S. 3)
Das Oberbayerische Landrecht im Stadtarchiv Muenchen (S. 5)
Ueberlegungen zur Ausfertigung, Gestaltung und Ueberlieferung des
Landrechts am Beispiel einer einzelnen Ausfertigung (S. 5)
I. Vorbemerkung (S. 5)
II. Katalog der Handschriften (S. 6)
III. Die Beschreibung der im Muenchner Stadtarchiv verwahrten
Ausfertigung; die aeusseren Merkmale (S. 8)
IV. Vorueberlegungen zur Edition der im Stadtarchiv Muenchen
verwahrten Zimelie 12 (S. 15)
Getilgte Abschnitte (S. 16)
Spaetere Ergaenzungen (S. 20)
Die Reihenfolge der Artikel (S. 21)
Differenzen und Zuordnungen (S. 21)
Redaktionelle Besonderheiten (S. 21)
V. Zur Schreibweise und Textgestaltung (S. 23)
Appendix I (S. 25)
Appendix II (S. 44)
Edition (S. 54)
2. Teil - Juristischer Kommentar und Uebersetzung (Hans Schlosser)
I. Aufgaben und Funktionen des juristischen Kommentars (S. 153)
1. Das Rechtsbuch in der Forschung (S. 153)
2. Zielsetzung der Uebersetzung (S. 156)
II. Strukturen und Regelungsinhalte des Rechtsbuchs (S. 158)
1. Verfahrensrecht (S. 159)
2. Materielles Recht (S. l66)
3. Polizeirecht (S. 171)
III. Einfluesse des roemisch-kanonischen Rechts (S. 172)
IV. Gesetzestechnisches (S. 176)
V. Abgekuerzt zitierte Literatur (S. 179)
VI. Artikelueberschriften (S. 180)
VII. Juristischer Kommentar und Uebersetzung (S. 192)
3. Teil - Register
I. Orts- und Personenregister (Ingo Schwab) (S. 387)
II. Wortregister (Ingo Schwab) (S. 389)
III. Rechtshistorisches Sachregister (Hans Schlosser) (S. 412)
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Geleitwort des Historischen Vereins von Oberbayern
Die Editionsgeschichte des Oberbayerischen Landrechts von 1346 war
bereits in ihren Anfaengen eng mit dem Historischen Verein von
Oberbayern verbunden. Das Ausschussmitglied Ludwig Rockinger hatte
geplant, im Rahmen seines Editionsvorhabens "Denkmaeler des
baierischen Landesrechts vom 13. bis in das 16. Jahrhundert" auch das
1834 von Maximilian von Freyberg vorgestellte Oberbayerische
Landrecht, das bereits nach kurzer Zeit als wissenschaftlich
unzulaenglich erachtet wurde, neu zu publizieren. Der 1837 gegruendete
Historische Verein von Oberbayern uebernahm dieses Vorhaben aus Anlass
seines 50jaehrigen Jubilaeums. Querelen im Ausschuss fuehrten 1902 zu
Rockingers Austritt aus dem Verein und damit auch zum Ende des gross
angelegten Projekts. Nach dem Abbruch der Edition verlegte Rockinger
seine Arbeit ganz auf die Erforschung der 1336 erwaehnten Erstfassung
des kaiserlichen Landrechtsbuches, ein hoechst schwieriges, 1909
abgeschlossenes Unterfangen, das kurz darauf durch die der
Rockinger'schen These zu Recht widersprechende wichtige Studie von
Otto Riedner in den Mittelpunkt aller wissenschaftlichen Bemuehungen
um das Oberbayerische Landrecht Kaiser Ludwigs gerueckt wurde. Diese
Akzentverschiebung zugunsten einer vorrangigen Ermittlung oder
Rekonstruktion der Erstfassung von 1334/1336 liess die Beschaeftigung
mit dem immerhin beinahe eindreiviertel Jahrhunderte verbindlichen
Text von 1346 zu einer "cura posterior" werden, wodurch das
Editionsvorhaben in immer weitere Entfernung rueckte.
Erst die 1927 gegruendete Kommission fuer bayerische Landesgeschichte
setzte die Herausgabe des Landrechtsbuches von 1346 wieder in ihr
Programm. Auf Grund der Entdeckung der die Genese der einzelnen
Artikel des Landrechtsbuches qualifizierenden sog. Georgenberger
Handschrift im Jahr 1931 durch Ernst Klebel glaubte man, in der Sache
entscheidend weiter voranzukommen. Insbesondere schien es nun
moeglich, bei der Edition auch die von der verschollenen Erstfassung
ausgehenden Entwicklungsstufen schaerfer ins Auge zu fassen, um so
neben der Textwiedergabe auch die fruehe Textentwicklung
beruecksichtigen zu koennen. Da die Georgenberger Handschrift sich in
Oesterreich befand, waren durch die Reisebeschraenkungen in den
dreissiger Jahren intensivere Studien freilich nicht moeglich.
Schliesslich vereitelte der Zweite Weltkrieg weitere Arbeiten. Nach
dem Krieg wurden, insbesondere vorangetrieben durch die Forschungen
von Heinz Lieberich, die Arbeiten an der Edition wieder aufgenommen,
wobei man sich im Lauf der Zeit allerdings das zusaetzliche Ziel
setzte, die gesamte Handschriftenueberlieferung des 14. und 15.
Jahrhunderts zu dokumentieren und fuer die Texterstellung mit zu
beruecksichtigen. Leider tritt auch dieser anspruchsvolle editorische
Neuansatz nun bereits seit Jahrzehnten ohne jedes greifbare Ergebnis
auf der Stelle.
Der Historische Verein von Oberbayern hat nun, freilich mit einer
anderen Konzeption als der oben geschilderten, sein altes Vorhaben
wieder aufgegriffen. Ziel unserer 1996 begonnenen Edition ist es
allerdings nicht, vorrangig einer Rekonstruktion der Fassung von
1334/1336 zuzuarbeiten, sondern fuer den ab 1346 im raeumlichen -
sowohl obligatorischen wie privilegierten - Geltungsbereich
verbindlichen Rechtszustand endlich einmal einen verlaesslichen Text
zu bieten. Voellig neu ist dieser Ansatz nicht. Die rechtshistorische
Forschung hat bereits darauf hingewiesen, dass bei Rechtstexten nicht
die Rekonstruktion eines Archetyps im Vordergrund steht, wie dies bei
literarischen Texten der Fall ist. Dies haengt mit dem spezifisch
juristischen Problem der Rechtsgeltung zusammen, d.h. relevant ist der
Text, von dem man annehmen kann, dass er auch rechtliche Wirkung
entfaltet hat. Diese Dimension der Geltung haben literarische Texte im
Gegensatz zu normativen nicht. Daraus ergibt sich dann auch die
sinnvolle Beschraenkung auf eine Handschrift, die als in diesem Sinn
repraesentativ gelten kann.
Weitere Spezialuntersuchungen werden sich an diese Edition
anschliessen, wobei fuer die Herausgeber die Frage nach der seit der
2. Haelfte des 14. Jahrhunderts im noch nicht institutionalisierten
Flaechenstaat geuebten Gerichtspraxis im Vordergrund steht,
insbesondere die noch immer nicht ueberzeugend geleistete Klaerung des
Verhaeltnisses des Muenchner Stadtrechts von 1340 (und anderer aus
diesen abgeleiteten Stadtrechtsprivilegierungen) zum Landrecht von
1346. Daneben soll auch die noch naeher zu untersuchende Georgenberger
Handschrift und die in ihr angelegte Moeglichkeit, die Entwicklung der
Kodifikation zwischen 1334/36 und 1346 zu erhellen, in Kuerze
gebuehrende Aufmerksamkeit finden.
Bei der hier gewaehlten Konzeption wird eine vollstaendige
Einbeziehung der spaeteren, ueberwiegend dem 15. Jahrhundert
angehoerigen, weit gestreuten Handschriften des Landrechts prinzipiell
ausgeschlossen. Die sich noch im 14. Jahrhundert differenzierenden
Ueberlieferungsstraenge - mit bestimmten Artikelergaenzungen - sind
freilich im vorliegenden Text beruecksichtigt und ausgewiesen worden.
Angesichts des gesteckten Ziels dieser Edition ist es nicht notwendig,
die Totalitaet der Ueberlieferung bis 1518 in allen ihren
redaktionellen Maengeln bzw. dialektalen oder orthographischen
Varianten in die Edition zu integrieren, da sich innerhalb des fuer
die erwaehnten Handschriftengruppen verbindlichen Kanons sachliche
Abweichungen bei den einzelnen Regelungen eigentlich nicht ergeben.
Die von Hans Schlosser geleistete Kommentierung des Landrechtstextes
von 1346 geht ueber das, was die Bearbeiter frueherer Vorhaben
beabsichtigten, weit hinaus. Uns schien es nicht sinnvoll, nur den
Text zu praesentieren, ohne das juristische Regelwerk dem Leser zu
erlaeutern. Die Bestimmungen des Landrechts sind naemlich selbst fuer
den Rechtshistoriker nicht ohne intensivere Beschaeftigung mit den
einzelnen Rechtsinstituten erklaerbar. Fuer den Allgemeinhistoriker
duerfte die Hilfe eines juristischen Kommentars deshalb erst recht
unabdingbar sein. Insofern waere eine Edition, die nur den Text
enthielte, auch fuer die landesgeschichtliche Forschung nur wenig
hilfreich. Die Kommentierung ist daher kein Zusatz, sondern ein
wesentlicher und hoechst notwendiger Bestandteil dieser Ausgabe. Zur
Aufgabenstellung des hier vorliegenden Kommentars wird auf den Beitrag
von Hans Schlosser in diesem Band verwiesen. An dieser Stelle sei nur
so viel angemerkt, dass die Erlaeuterung der Textstellen durch ein
noch so gut gearbeitetes Glossar (wie z.B. bei den von Pius Dirr
herausgegebenen Muenchner Stadtrechtstexten) wegen der fehlenden
systematischen Einordnung und Erlaeuterung in den meisten Faellen
nicht die gewuenschte Hilfe und Aufklaerung ueber die "ratio legis"
bieten kann. Diese auch in der archivischen Praxis gewonnene Erfahrung
hat uns darin bestaerkt, dass eine Edition des Landrechts nur als eine
Ausgabe von Text und Kommentar sinnvoll sein kann. Auch hier befinden
wir uns in Uebereinstimmung mit Ueberlegungen hinsichtlich der
Editionen anderer Rechtstexte.
Der fuer die vorliegende Edition ausgewaehlten Handschrift des
Stadtarchivs Muenchen aus der Zeit der Einfuehrung des Landrechts
kommt besondere Bedeutung zu. Anscheinend handelt es sich hierbei um
eine fuer die dauernde Archivierung bestimmte Handschrift, die
uebrigens bereits fuer das erste Editionsvorhaben des Historischen
Vereins als vorrangig verbindlich definiert war. Ueber ihre Einordnung
und den Umkreis der anderen Handschriften des 14. Jahrhunderts
informiert der Beitrag von Ingo Schwab in diesem Band.
Ludwig Rockinger berichtete 1909, dass das Projekt einer Edition, das
er gemeinsam mit dem Historischen Verein von Oberbayern betrieben
hatte, Anfang des Jahres 1902 abgebrochen wurde. Der Historische
Verein von Oberbayern hat 1996 das damalige Vorhaben neu aufgegriffen
und in die Haende von Hans Schlosser und Ingo Schwab gelegt. Beide
haben in intensiver und fruchtbarer Zusammenarbeit das Unternehmen in
kurzer Zeit zu einem guten Abschluss gebracht.
Richard Bauer, 1. Vorsitzender
Hans-Joachim Hecker, Schriftfuehrer
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Vorwort der Autoren
Eine Edition des Oberbayerischen Landrechts Kaiser Ludwigs des Bayern
von 1346 war seit vielen Jahren ueberfaellig. Die einzige bisher der
Forschung zur Verfuegung stehende Textausgabe entsprach in keiner
Weise den gegenwaertig verbindlichen, neuen wissenschaftlichen
Grundsaetzen. Ihr Verfasser, der Muenchener Reichsarchivdirektor
Maximilian Frhr. v. Freyberg (1789-1851), hatte sie 1834 unkritisch
und unter kompilatorischer Heranziehung mehrerer Handschriften
erarbeitet. Schon Zeitgenossen hatten die Unzulaenglichkeit dieser
Edition erkannt und bemaengelt. Um so erstaunlicher ist es, dass sich
die interessierten Fachdisziplinen so lange mit einer im Grunde
unbrauchbaren Textvorlage begnuegen mussten.
Der eigentliche Anstoss zu einer modernen Editionsgrundsaetzen
folgenden Textausgabe kam von Richard Bauer, dem Ersten Vorsitzenden
des Historischen Vereins von Oberbayern und Leiter des Stadtarchivs
Muenchen. Die Zusammenarbeit der Autoren mit ihm und Hans-Joachim
Hecker vom Stadtarchiv Muenchen war wissenschaftlich ausserordentlich
fruchtbar. In dem aus Historikern, Archivwissenschaftlern, Juristen
und speziell Rechtshistorikern bestehenden kleinen Arbeitskreis wurden
viele fuer den Fortgang der Arbeiten richtungsweisende Entscheidungen
nach gelegentlich teilweise quaelenden Diskussionen getroffen und
zahlreiche schwierige Textstellen eingehend analysiert. Die Autoren
danken Richard Bauer und Hans-Joachim Hecker ausdruecklich fuer das
ausserordentliche Engagement, mit der sie die Entstehung des Buches
aktiv gefoerdert und begleitet haben. Im Uebrigen liegt die
Verantwortung fuer den Editionsteil ausschliesslich bei Ingo Schwab,
die fuer den Kommentarteil bei Hans Schlosser.
Unser Dank gilt auch allen beteiligten Archiven und Bibliotheken fuer
das kollegiale Entgegenkommen sowohl bei der Benutzung der
verschiedenen Handschriften wie auch fuer die bereitwillige
Ueberlassung der fuer die Edition notwendigen Filmkopien. Ohne die
Mithilfe anderer, die alle hier nicht genannt werden koennen, minder
zu schaetzen, danken wir insbesondere Joachim Wild vom Bayerischen
Hauptstaatsarchiv (Muenchen), Paul Wondhuysen, dem Keeper des
Fitzwilliam Museum (Cambridge), Ernst Gamilschegg von der
Handschriften-, Autographen- und Nachlasssammlung der
Oesterreichischen Nationalbibliothek (Wien), Martin Bitschnau vom
Tiroler Landesmuseum Ferdinandeum (Innsbruck) und vor allem Pater
Thomas Naupp, dem Bibliothekar und archivarius der Abtei St.
Georgenberg. Ohne deren Hilfsbereitschaft waeren die Vorbedingungen
fuer die Vollendung des Buches schwerer gewesen. Wesentlich
erleichtert wurde unsere Arbeit durch den unermuedlichen Einsatz von
Christine Schaumaier und Tanja Wieland, beide Stadtarchiv Muenchen,
bei der Beschaffung der Literatur und bei der Herstellung des
unerlaesslichen Fotomaterials. Fuer den Fortschritt der Arbeit wichtig
waren die Ratschlaege und Anregungen der stets geduldigen Kollegen,
von denen Helmuth Stahleder vom Stadtarchiv Muenchen mit dem
Korrekturlesen im Editionsteil den wohl undankbarsten Part uebernommen
hatte.
Aehnliche oder vergleichbare Aufgaben hatten fuer den Kommentarteil
die studentischen und wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen am Lehrstuhl
fuer Buergerliches Recht und Rechtsgeschichte an der Juristischen
Fakultaet der Universitaet Augsburg zu bewaeltigen. Von ihnen danken
wir namentlich den Rechtsreferendarinnen Stella Kaudinya und Carolin
Mayr. Zusaetzlich zu den Korrekturarbeiten haben sie in aufwendigen,
akribischen synoptischen Zusammenstellungen die Voraussetzungen
geschaffen, die fuer die kritischen Textvergleiche auf der Grundlage
der herangezogenen Handschriften unerlaesslich sind. Die Anfertigung
des Rechtshistorischen Sachregisters lag in den Haenden von Carolin
Mayr.
Schliesslich schulden wir Dank der Deutschen Forschungsgemeinschaft,
die durch Gewaehrung einer Druckkostenbeihilfe die Veroeffentlichung
des Buches ermoeglicht hat, sowie dem Boehlau Verlag, Koeln, der
bereitwillig unseren vielfaeltigen Wuenschen entgegengekommen ist.
Muenchen, im Maerz 2000
Hans Schlosser
Ingo Schwab
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